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Exhibitionistische Handlungen

Wenn der Verdacht des Exhibitionismus im Raum steht

Die exhibitionistische Handlung ist in § 183 StGB unter Strafe gestellt. In Deutschland ist dies der einzige Straftatbestand, den ausschließlich Männer verwirklichen können. In der Praxis bejaht die Polizei den Anfangsverdacht häufig sehr schnell. Dadurch erhalten Betroffene oft überraschend einen Anhörungsbogen oder eine polizeiliche Vorladung. Dabei ist die gesetzliche Voraussetzung zur Strafbarkeit weit anspruchsvoller, als auf den ersten Blick erscheint: Man muss nicht nur die Geschlechtsteile bewusst vor einer anderen Person zeigen, sondern auch eine konkrete Belästigungsabsicht haben. Gerade diese subjektive Komponente ist in realen Situationen selten eindeutig nachweisbar, was oft zur Folge hat, dass der Tatbestand in vielen Fällen tatsächlich nicht erfüllt ist.

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Rechtliche Grundlage und Verteidigungsansatz durch den Strafverteidiger (§ 183 StGB).

Exhibitionistische Handlungen sind in § 183 StGB geregelt. Für solche Handlungen kann man mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Dabei wird von einem erfahrenen Strafverteidiger genau geprüft, ob tatsächlich eine gezielte Belästigungsabsicht vorlag, ob der öffentliche Charakter der Handlung gegeben war und ob den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Beweise vorliegen. Häufig bestehen Ansatzpunkte für eine Entlastung. Das ist etwa der Fall bei Missverständnissen. Oder bei fehlender Vorsatzlage. Auch bei zweifelhaften Zeugenaussagen. Eine professionelle Verteidigung ist daher entscheidend, um den Vorwurf rechtlich korrekt einzuordnen und das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.

 

Rechtsanwalt Fabian Reifer
Fachanwalt & Strafverteidiger

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