

Wenn jemand sexuelle Handlungen an einer Person durchführt, die ihm aufgrund einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung, einschließlich Suchtkrankheit, oder aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Ausnutzung des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, und diese Person zur Durchführung oder Duldung sexueller Handlungen durch sich selbst oder Dritte bestimmt, droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Gleiches gilt für den Fall, dass sexuelle Handlungen an einer Person vorgenommen werden, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, wobei das Behandlungsverhältnis missbraucht wird, um sexuelle Handlungen durchzuführen, von der Person durchführen zu lassen oder die betreffende Person zur Durchführung oder Duldung sexueller Handlungen durch Dritte zu bestimmen.
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