Menü Inhalt Fussbereich
Rechtsanwalt Bochum
0234 / 927 83 30 0234 / 602 97 62 E-Mail Anfahrt

Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr

Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr (§ 229 StGB)

Wenn ein Verkehrsteilnehmer durch einen vermeidbaren Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten die Gesundheit eines anderen Menschen verletzt, liegt fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr vor. Beispiele für solche Vergehen sind zu dichtes Auffahren, zu hohe Geschwindigkeit, Missachtung der Vorfahrt, Rotlichtverstöße, Ablenkung durch das Smartphone oder das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Auch hier kommt es nicht darauf an, dass der Fahrer die Verletzung beabsichtigt hat. Es ist allein entscheidend, ob er bei Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Straßenverkehrsordnung (§§ 1 ff. StVO), der Vorschriften zu Alkohol- und Drogenverboten (§ 24a StVG) oder sonstiger Sicherheitsregeln die Verletzung hätte verhindert werden können. Solche Verletzungen entstehen oft bei Auffahrunfällen, Abbiegefehlern, Zusammenstößen mit Radfahrern oder Fußgängern oder durch unachtsame Fahrmanöver.

Sie haben eine Vorladung, eine Anklage oder einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung erhalten? Ich stehe an Ihrer Seite

Jetzt anrufen und Termin vereinbaren

Was bedeutet fahrlässiges Handeln? Vorsatz vs. Fahrlässigkeit

Fahrlässiges Handeln unterscheidet sich wesentlich von vorsätzlichem Verhalten. Im Gegensatz zur „normalen“ Körperverletzung fehlt es bei der fahrlässigen Körperverletzung am Vorsatz. Der Täter handelt nicht willentlich oder wissentlich und nimmt die Verletzung nicht einmal billigend in Kauf. Dennoch gilt ein vorsatzloses Verhalten als strafwürdig, wenn der Täter seine Sorgfaltspflicht verletzt.

Um eine fahrlässige Körperverletzung zu begehen, muss der Täter eine ihm obliegende Pflicht objektiv verletzen. Ein typisches Beispiel für fahrlässiges Handeln im Straßenverkehr ist das Überfahren einer roten Ampel, weil der Fahrer abgelenkt war, beispielsweise durch das Handy oder die Bedienung des Navigationsgeräts. Zwar liegt hier kein Vorsatz vor, da der Fahrer niemanden absichtlich gefährden wollte, dennoch handelt er fahrlässig, da er seine Pflicht zur vorschriftsmäßigen Beachtung der Verkehrszeichen und zur Wahrung der Verkehrssicherheit verletzt hat.

Weitere Beispiele wären:

  • Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgrund eines zu geringen Sicherheitsabstands.
  • Überhöhte Geschwindigkeit bei schlechten Sichtverhältnissen.
  • Unaufmerksames Abbiegen ohne Schulterblick.

Der Pflichtverstoß muss zu einer Verletzung führen, die nach den Kenntnissen des Täters vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre. Fahrlässigkeit bedeutet also, dass der Täter hätte erkennen und verhindern können, dass sein Verhalten gefährlich ist, wenn er sorgfältiger gehandelt hätte. Umgangssprachlich wird Fahrlässigkeit oft als "Versehen" bezeichnet.

Der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit liegt in der Absicht: Vorsatz bedeutet, dass der Täter bewusst oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Straftat herbeiführen will. Fahrlässigkeit hingegen beschreibt ein nachlässiges oder unaufmerksames Verhalten, bei dem die Tat durch sorgfältigeres Handeln hätte vermieden werden können.

Rechtliche Grundlagen und zu erwartendes Strafmaß 

Eine fahrlässige Körperverletzung wird gemäß § 229 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Im Straßenverkehr kommt es jedoch regelmäßig zu einer umfangreicheren Gesamtbewertung, da weitere Vorschriften hinzukommen können. Bei groben Verkehrsverstößen kann der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs erfüllt sein. Das ist etwa der Fall bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung oder riskanten Überholmanövern. Wird die Körperverletzung im Zusammenhang mit einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen verursacht, können zusätzlich die Regelungen des § 315d StGB eingreifen. Neben der eigentlichen Strafe drohen zudem verkehrsrechtliche Maßnahmen. Dazu gehört die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Außerdem droht eine Sperrfrist für deren Neuerteilung gemäß § 69a StGB. Das Gericht kann zu dem Ergebnis kommen, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Auch zivilrechtlich hat eine fahrlässige Körperverletzung oft erhebliche Folgen. Der Schädiger haftet in der Regel auf Schadensersatz, Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und weitere materielle oder immaterielle Positionen. Da die Beweisführung – insbesondere zu Fahrfehlern, Geschwindigkeit, Reaktionszeiten oder Sichtverhältnissen – häufig komplex ist und behördliche Gutachten eine zentrale Rolle spielen, empfiehlt sich die frühzeitige Unterstützung durch einen auf Verkehrs- und Strafrecht spezialisierten Verteidiger.

 

Rechtsanwalt Fabian Reifer
Fachanwalt & Strafverteidiger

 Dibergstr. 2a, 44789 Bochum
 0234 / 927 83 30

 Hattinger Str. 561, 44879 Bochum
 0234 / 602 97 62

 0234 / 602 97 61
 info@rechtsanwaltbochum.com