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Fahrlässige Körperverletzung

Wenn Unachtsamkeit strafrechtliche Folgen hat

Wenn eine Person die Gesundheit eines anderen schädigt, ohne dies beabsichtigt zu haben, dann liegt fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB vor. Diese liegt vor, wenn die betreffende Person durch mangelnde Aufmerksamkeit, Sorgfaltspflichtverletzungen oder unbedachtes Verhalten handelt. Typische Situationen sind Unfälle im Straßenverkehr. Oder riskantes Verhalten im Alltag. Auch berufliche Pflichtverstöße können dazu gehören. Auch wenn der Täter keine Verletzung beabsichtigte, können die strafrechtlichen Konsequenzen erheblich sein. Sie können von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe reichen. Entscheidend ist, ob die notwendige Sorgfalt objektiv verletzt wurde und der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen wäre. Fahrlässiges Handeln ist oft komplex zu bewerten, da viele Details eine Rolle spielen. Daher empfiehlt sich die frühzeitige Unterstützung durch einen erfahrenen Strafverteidiger. Ein Anwalt kann die erhobenen Vorwürfe prüfen und herausarbeiten, ob sie tatsächlich gerechtfertigt sind, und er kann außerdem Entlastungsmomente herausarbeiten und so eine unnötige Eskalation des Strafverfahrens verhindern.

Bei fahrlässiger Körperverletzung sollten Sie professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen.

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Rechtsanwalt Fabian Reifer
Fachanwalt & Strafverteidiger

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