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Eidliche und uneidliche Falschaussage

Falschaussage – eidlich und uneidlich

Zu den schwerwiegenden Delikten zählen Straftaten wie die Falschaussage, da sie den Ablauf eines Gerichtsverfahrens erheblich beeinträchtigen können. Vor Gericht kommt es immer wieder vor, dass Zeugen oder Sachverständige nicht die Wahrheit sagen, was zu Problemen bei der Urteilsfindung führen kann. Wenn dies geschieht, ohne dass sie vorher beeidigt wurden, ist eine Strafbarkeit wegen einer falschen uneidlichen Aussage gemäß § 153 StGB möglich. Doch wann ist eine Aussage eigentlich falsch? 

Es gibt zwei Arten von Falschaussagen: die uneidliche (§ 153 StGB) und die eidliche (§ 154 StGB). Bei der uneidlichen Falschaussage macht ein Zeuge wissentlich falsche Angaben, ohne dass er unter Eid gelobt hat. Bei der eidlichen Falschaussage macht ein Zeuge unter Eid bewusst falsche Angaben. Beide Delikte können erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – von Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. 

Aufgrund der Komplexität und der potenziell gravierenden Folgen ist es in solchen Fällen besonders wichtig, frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger einzuschalten, der sich mit den gegebenen Umständen auskennt und weiß, wie er in solchen Situationen am besten vorgeht. Ein Anwalt kann die Situation rechtlich einordnen. 

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Die strafbare Falschaussage im Gerichtssaal: Der Unterschied zwischen Uneidlich und Eidlich

Eine uneidliche Falschaussage (§ 153 StGB) liegt vor, wenn eine Person als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle (wie der Staatsanwaltschaft oder dem Untersuchungsausschuss) bewusst die Unwahrheit über Tatsachen behauptet oder verschweigt. Entscheidend ist, dass die Aussage ohne eine vorherige feierliche Eidesleistung erfolgt. Falsche Angaben zu einem Alibi, die bewusste Leugnung der Kenntnis eines Sachverhalts oder die unwahre Darstellung von Geschehnissen in einem beliebigen Zivil- oder Strafprozess fallen unter diesen Tatbestand. Das Ziel der Tat ist stets, die tatsächliche Wahrheit zu verschleiern und den Ausgang des Verfahrens zu verfälschen.

Die eidliche Falschaussage (Meineid, § 154 StGB) gilt als das schwerwiegendste der Aussagedelikte. Sie ist gegeben, wenn die unwahre Aussage unter dem geleisteten Eid gemacht wird. Der Eid bekräftigt die Aussage besonders und soll die Richtigkeit der Angaben garantieren. Ein Meineid liegt also dann vor, wenn ein Zeuge oder Sachverständiger in der Hauptverhandlung vor Gericht nach vorschriftsmäßiger Belehrung und Eidesleistung die Unwahrheit über entscheidungserhebliche Tatsachen bekräftigt. Das Gesetz sieht für den Meineid einen deutlich höheren Strafrahmen vor, da dieser das Vertrauen in die Justiz massiv untergräbt. Der Täter muss hierbei stets vorsätzlich handeln; er muss sich der Unwahrheit seiner Aussage bewusst sein und diese trotzdem tätigen. Die Konsequenz dieser schweren Straftaten ist immer ein strafrechtliches Hauptverfahren.

Rechtliche Grundlagen und Strafmaß der Falschaussage

Die uneidliche Falschaussage ist primär in § 153 StGB (Falsche uneidliche Aussage) geregelt. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn eine Person als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle bewusst die Unwahrheit über Tatsachen sagt, ohne zuvor einen Eid geleistet zu haben. Dafür droht dem Täter eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Hierbei wird der Schutz der Rechtspflege gegen falsche Angaben verteidigt, wobei das fehlende Element des Eides das Strafmaß milder ausfallen lässt als beim Meineid.

Die eidliche Falschaussage, der sogenannte Meineid, ist in § 154 StGB normiert. Sie stellt eine wesentlich schwerwiegendere Verletzung der Rechtspflege dar, da hier die unwahre Aussage unter dem geleisteten Eid bekräftigt wird. Der Eid ist die feierliche Bekräftigung der Aussage, die die besondere Bedeutung der Wahrheit im Verfahren unterstreicht. Wer diesen Eid bricht und vorsätzlich die Unwahrheit sagt, dem droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Paragraphen – § 153 StGB (uneidlich) und § 154 StGB (eidlich) – hängt maßgeblich davon ab, ob die Aussage feierlich beeidigt wurde. Diese Unterscheidung ist fundamental und bestimmt nicht nur das Strafmaß, sondern kann auch erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen für die betroffene Person nach sich ziehen.

Ergänzend regelt § 156 StGB (Falsche Versicherung an Eides Statt) die Abgabe einer falschen Erklärung, die anstelle eines Eides erfolgen kann, etwa bei schriftlichen Versicherungen, und wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Diese Paragraphen schützen gemeinsam die Wahrheitsfindung und die Integrität des Justizwesens.

 

Rechtsanwalt Fabian Reifer
Fachanwalt & Strafverteidiger

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