

Nach § 184 b StGB ist der Erwerb, die Verbreitung und der Besitz von Besitz Kinderpornographie („kinderpornographische Inhalte“) strafbar. Unter dem Begriff „Inhalte“ fallen gemäß § 11 Abs. 3 StGB auch Ton-, Bild- und Videodateien, die in der Regel auch Gegenstand eines solchen Vorwurfs sind.
Der § 184b StGB lautet wie folgt:
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
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1. |
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: |
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a) |
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind), |
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b) |
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder |
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c) |
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes, |
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2. |
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen, |
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3. |
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder |
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4. |
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist. |
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Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
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1. |
staatlichen Aufgaben, |
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2. |
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder |
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3. |
dienstlichen oder beruflichen Pflichten. |
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
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1. |
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und |
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2. |
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. |
(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. 2§ 74a ist anzuwenden.
Die Strafen für Kinderpornographie wurden seit der Gesetzesänderung, die am 01.07.2021 in Kraft getreten ist, deutlich erhöht. Der „neue“ § 184b StGB ist seit dem 01.07.2024 in Kraft. Die Strafandrohung für Kinderpornographie ist nun Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, bei Gewerbsmäßigkeit sogar Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Die Änderungen betreffen die Tatbestandsvarianten "Verbreitung", "öffentliches Zugänglichmachen", "Drittbesitzverschaffung" und ähnliche Handlungen im Zusammenhang mit kinderpornographischen Inhalten gemäß§ 184b Abs. 1 Satz 1 StGB.
Das hat erhebliche Auswirkungen auf Beschuldigte oder Angeklagte solcher Taten. Eine Einstellung des Verfahrens ist nicht möglich, da es sich ab einem Mindestmaß von 1 Jahr Freiheitsstrafe um einen Verbrechenstatbestand handelt, bei dem keine Einstellung möglich ist.
Seit der Änderung ist zu beobachten, dass die Gerichte beim Vorwurf des Besitzes von Kinderpornographie zu empfindlichen Freiheitsstrafen neigen. Dies gilt auch bei geständigen Tätern, die nicht bereits einschlägig vorbestraft sind. Seit dem 01.07.2021 ist auch der Erwerb und Besitz von kinderähnlich gestalteten Sexpuppen nach § 184l StGB unter Strafe gestellt. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe
Der „neue“ § 184b StGB ist seit dem 28.06.2024 in Kraft. Die Änderungen betreffen die Tatbestandsvarianten "Verbreitung", "öffentliches Zugänglichmachen", "Drittbesitzverschaffung" und ähnliche Handlungen im Zusammenhang mit kinderpornograCischen Inhalten gemäß§ 184b Abs. 1 Satz 1 StGB. Die Mindestfreiheitsstrafe hierfür wurde von einem Jahr auf sechs Monate reduziert. Ebenso wurde der Tatbestand "Erwerb und Besitz" von kinderpornographischen Inhalten gem. § 184b Abs. 3 StGB angepasst, sodass die Mindestfreiheitsstrafe nun drei Monate statt einem Jahr beträgt.
Dies hat erhebliche Auswirkungen und ermöglicht nunmehr auch wieder außergerichtliche Lösungen wie z.B. Einstellungen gem. § 153 StPO, 153a StPO im Ermittlungsverfahren oder eine Beendigung des Verfahrens im Wege eines Strafbefehls ohne öffentliche Hauptverhandlung. Nutzen Sie Ihre Chance, wenn Sie einer solchen Straftat verdächtig sind und beauftragen Sie mich frühzeitig mit Ihrer Verteidigung. Eine ausgearbeitete individualisierte Verteidigungsstrategie sollte direkt ab Kenntnis von Ermittlungen gegen Sie beginnen.
Bewahren Sie Ruhe! Einer Vorladung wegen Kinderpornographie sollten Sie auf keinen Fall Folge leisten. Beantworten Sie auch im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung keine Fragen der Ermittler. Lassen Sie sich nicht durch eine auf den ersten Blick aussichtslose Situation, scheinbar beiläufige Fragen oder Einschüchterungsversuche der Polizei zu einer Aussage verleiten!
Schalten Sie im Falle eines Vorwurfs der Kinderpornographie umgehend eine Anwaltskanzlei ein, die auf Strafrecht spezialisiert ist. Je nach Fall sind die Verteidigungschancen beim Vorwurf „Kinderpornographie“ vergleichbar gut. Dies gilt auch in zunächst aussichtslos erscheinenden Situationen - sofern keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden gemacht werden.
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, verteidige ich Sie auch in scheinbar aussichtslosen Situationen. Ich konnte in der Vergangenheit zahlreiche Verfahren durch schriftliche Anträge zur Einstellung bringen. Dabei begegne ich Ihnen auf Augenhöhe und ohne Vorverurteilung.
Bewahren Sie Ruhe! Schalten Sie im Falle des Erhalts einer Anklageschrift wegen des Vorwurfs des Besitzes, des Verbreitens oder des Sich-Verschaffens von Kinderpornographie umgehend eine Anwaltskanzlei ein, die auf Strafrecht spezialisiert ist. Je nach Fall sind die Verteidigungschancen beim Vorwurf „Kinderpornographie“ vergleichbar gut. Dies gilt auch in zunächst aussichtslos erscheinenden Situationen.
Die Verfügbarkeit strafbarer Web-Inhalte hat mit der Entwicklung des Internets stark zugenommen. Auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden gibt es spezialisierte Dienststellen, die sich ausschließlich mit der Ermittlung von Kinderpornographie im Internet befassen. Im Gegensatz zu anderen Ermittlungsmaßnahmen wissen die Beschuldigten in diesen Fällen häufig nicht, dass sie bereits ins Visier der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei geraten sind.
Der Vorwurf des Besitzes von Kinderpornographie wird immer wieder zu Unrecht erhoben. Insbesondere dann, wenn mehrere Personen einen Computer oder ein WLAN gemeinsam nutzen. Schnell wird dann gegen den Falschen ermittelt.
Eine dauerhafte Sicherung auf einem Speichermedium ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht Voraussetzung für die Annahme einer Strafbarkeit. Das Betrachten („Streaming“) von Kinderpornographie ist - entgegen der landläufigen Meinung - sowohl strafbar als auch in vielen Fällen beweisbar. Beim Streaming erfolgt eine kurzfristige Zwischenspeicherung in einem Zwischenspeicher („Cache“).
Dieser kann bei der Auswertung eines Computers regelmäßig rekonstruiert werden. Den Cache manuell zu löschen (z. B. mit speziellen Löschprogrammen), um relevante Spuren zu vernichten, ist oft nicht möglich. Hinzu kommt, dass Ermittlerinnen und Ermittler gerne überraschend zuschlagen.
Filesharing ist der Hauptgrund
Der Vorwurf des Besitzes von Kinderpornographie wird besonders häufig im Zusammenhang mit Filesharing-Netzwerken, Plattformen wie Emule und Flickr, aber auch über WhatsApp-Gruppen erhoben.
Der Strafrahmen für Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB n.F.) wird auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren erhöht. Bisher lag der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Damit werden auch Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornographie deutlich härter bestraft. Selbst in minderschweren Fällen bleibt es nicht bei einer Geldstrafe. Eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit war früher möglich, jetzt nicht mehr.
Das Herunterladen oder Ansehen von Kinderpornographie wird nun mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem bis maximal fünf Jahren bestraft. Vor der Gesetzesänderung waren es maximal drei Jahre, auch eine Geldstrafe war möglich, aber das ist nun ebenfalls Geschichte. Kinderpornographie zu konsumieren ist nun also auch ein Verbrechen und nicht mehr nur ein Vergehen.
Hinzu kommt eine spätere Verjährung: Die Verjährungsfristen beginnen frühestens mit dem dreißigsten Geburtstag des Opfers.
Der „neue“ § 184b StGB ist seit dem 28.06.2024 in Kraft. Die Änderungen betreffen die Tatbestandsvarianten "Verbreitung", "öffentliches Zugänglichmachen", "Drittbesitzverschaffung" und ähnliche Handlungen im Zusammenhang mit kinderpornographischen Inhalten gemäß§ 184b Abs. 1 Satz 1 StGB. Die Mindestfreiheitsstrafe hierfür wurde von einem Jahr auf sechs Monate reduziert. Ebenso wurde der Tatbestand "Erwerb und Besitz" von kinderpornographischen Inhalten gem. § 184b Abs. 3 StGB angepasst, sodass die Mindestfreiheitsstrafe nun drei Monate statt einem Jahr beträgt.
Dies hat erhebliche Auswirkungen und ermöglicht nunmehr auch wieder außergerichtliche Lösungen wie z.B. Einstellungen gem. § 153 StPO, 153a StPO im Ermittlungsverfahren oder eine Beendigung des Verfahrens im Wege eines Strafbefehls ohne öffentliche Hauptverhandlung. Nutzen Sie Ihre Chance, wenn Sie einer solchen Straftat verdächtig sind und beauftragen Sie mich frühzeitig mit Ihrer Verteidigung. Eine ausgearbeitete individualisierte Verteidigungsstrategie sollte direkt ab Kenntnis von Ermittlungen gegen Sie beginnen.
Bestehen neben dem dringenden Tatverdacht auch Haftgründe wie Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr, kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Haftrichter des Amtsgericht Untersuchungshaft gegen Sie beantragt werden.
In einem strafrechtlichen Verfahren, in dem Sie als Verdächtiger oder Angeklagter gelten, stehen Sie vor einer äußerst gravierenden, überaus belastenden und oft existenzbedrohenden Situation. Eine Inhaftierung während der Ermittlungen kann sich auf Ihre gesamte Lebensgrundlage verheerend auswirken.
Als erfahrener Anwalt für Strafrecht aus Bochum schützt Rechtsanwalt Reifer Sie vor den Maßnahmen der Ermittlungsbehörden. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass sich die Vorwürfe von selbst klären. In allen strafrechtlichen Angelegenheiten ist die frühzeitige Beauftragung eines Anwalts von entscheidender Bedeutung.
Kontaktieren Sie mich und das Team der Kanzlei Reifer für eine unverbindliche Erstberatung, entweder per Mail an info@rechtsanwaltbochum.com, telefonisch unter 0234 / 927 83 30 oder über unser Kontaktformular.
In meiner Kanzlei in Bochum stehen wir Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung. Meine Anwaltskanzlei hat zwei Standorte: Die Hauptniederlassung befindet sich in zentraler Lage in Bochum Ehrenfeld in naher Entfernung zum Amtsgericht und Landgericht Bochum. Die Kanzlei Zweigniederlassung in Bochum Weitmar / Linden ist in direkter Nähe zum Amtsgericht Hattingen.
In Notfällen wie Verhaftungen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme usw. können Sie uns auch außerhalb der Bürozeiten ständig (auch nachts) unter der Mobilfunknummer 0179 / 506 15 49 erreichen. Strafverteidigungen werden bundesweit übernommen. Bei Verhaftungen, Durchsuchungen u. ä. können wir sofort reagieren. Jeder Anruf unter der Notrufnummer wird kurzfristig entgegengenommen. Die Mailbox wird regelmäßig abgehört. Ihr Strafverteidiger reagiert unverzüglich!
Mehr zum strafrechtlichen Notdienst unter Strafrecht Notdienst.