Menü Inhalt Fussbereich
Rechtsanwalt Bochum
0234 / 927 83 30 0234 / 602 97 62 E-Mail Anfahrt

Jugendstrafrecht

Im Jugendstrafrecht steht nicht die Bestrafung, sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund, der sich auch in der Form der verhängten Strafe widerspiegelt. Das Jugendgerichtsgesetz gilt grundsätzlich für Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren. Auch für Heranwachsende im Alter von 18 bis 21 Jahren kann das Jugendstrafrecht angewendet werden, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Nach § 105 Abs. 1 JGG ist maßgeblich, ob die Persönlichkeit des Beschuldigten noch deutlich jugendtypische Merkmale aufweist, wobei jugendtypische Merkmale als solche definiert sind, die typischerweise mit einer jugendlichen Persönlichkeit assoziiert werden.

Ebenso wird geprüft, ob die Tat nach ihrer Art, ihren Umständen oder ihren Beweggründen eher als typische Jugendverfehlung einzuordnen ist. Entwicklungs- oder Reifeverzögerungen können Hinweise auf eine unausgereifte Verantwortungsübernahme geben, die bei Heranwachsenden auftritt, wenn sie noch nicht die Reife besitzen, die man von Erwachsenen erwartet. Wenn solche Aspekte klar werden, kann die Tat auch bei Heranwachsenden wie ein Jugenddelikt behandelt werden. Das bedeutet, dass die Strafe milder ausfällt.

Ich helfe Ihnen schnell und kompetent in allen Bereichen des Jugendstrafrechts

Jetzt anrufen und Termin vereinbaren

Jugendstrafrecht: Besondere Anforderungen an Motivation, Reife und erzieherische Maßnahmen

Ein wichtiger Teil der Verteidigung im Jugendstrafrecht ist es, sich genau mit den Gründen für die Tat des Jugendlichen zu beschäftigen. Es kann sein, dass der Hintergrund der Tat auf Unüberlegtheit, Leichtsinn, Abenteuerlust oder jugendtypischen Übermut schließen lässt. Lässt sich das feststellen, kann dies maßgeblich dazu beitragen, die vorgeworfene Handlung als typische Jugendverfehlung einzuordnen.

Wegen des Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht werden die normalen Strafen im Strafgesetzbuch für Jugendliche nicht benutzt. Wir wollen durch geeignete Maßnahmen auf den jungen Menschen einwirken und ihn nachhaltig von weiteren Straftaten abhalten. Das Jugendgerichtsgesetz sieht hierfür ein gestuftes System erzieherischer Reaktionen vor. An erster Stelle stehen die Erziehungsmaßregeln, zu denen etwa Weisungen oder erzieherische Hilfen gehören, wie sie in den §§ 9 ff. JGG definiert sind. Auf der nächsten Stufe folgen die Zuchtmittel, die in den §§ 13 ff. JGG geregelt sind, wobei es sich beispielsweise um Verwarnungen, Auflagen, Fahrverbote oder auch den Jugendarrest handeln kann. Erst als letzte und schwerste Reaktionsform kommt die Jugendstrafe in Betracht.

Die Besonderheiten des Jugendstrafrechts müssen genau bekannt sein, um im Verfahren Argumente zugunsten des jungen Mandanten einzubringen. Aspekte, die von Jugendrichtern, Jugendstaatsanwälten oder der Jugendgerichtshilfe häufig nicht in voller Tiefe erkannt werden, müssen berücksichtigt werden. Daher zeigt die Erfahrung, dass eine qualifizierte strafrechtliche Vertretung sich auch im Jugendstrafverfahren regelmäßig positiv auf das Ergebnis für Jugendliche und Heranwachsende auswirkt.

 

Rechtsanwalt Fabian Reifer
Fachanwalt & Strafverteidiger

 Dibergstr. 2a, 44789 Bochum
 0234 / 927 83 30

 Hattinger Str. 561, 44879 Bochum
 0234 / 602 97 62

 0234 / 602 97 61
 info@rechtsanwaltbochum.com