Menü Inhalt Fussbereich
Rechtsanwalt Bochum
0234 / 927 83 30 0234 / 602 97 62 E-Mail Anfahrt

Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

Schnappschuss mit Folgen

Die ständige Verfügbarkeit von Smartphones hat unseren Alltag grundlegend verändert, indem sie unsere Kommunikationsgewohnheiten, unsere Freizeitgestaltung und vieles mehr beeinflusst. Heute gehören Schnelligkeit, Einfachheit und die Möglichkeit, jederzeit Fotos aufzunehmen oder zu versenden, selbstverständlich dazu. Gleichzeitig steigt jedoch auch das Risiko, ungewollt fotografiert zu werden, wobei es sich um ein Problem handelt, das weit häufiger geworden ist, als viele vermuten. Besonders gravierend wird dies, wenn solche Aufnahmen tief in die Privatsphäre eingreifen. Sie betreffen sogar den Intimbereich. Das kann etwa passieren, wenn jemand heimlich unter einen Rock fotografiert. Oder wenn intime Körperregionen ohne Einwilligung abgelichtet werden. Solche Situationen sind für Betroffene meist extrem belastend und werfen sofort strafrechtliche Fragen auf.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen erhalten?

Jetzt anrufen und Termin vereinbaren

Rechtliche Einordnung und Strafbarkeit gemäß § 184k StGB

Die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen ist in § 184k StGB unter Strafe gestellt, wobei es sich bei § 184k StGB um einen Paragrafen handelt, der die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe stellt. Der Tatbestand erfasst das heimliche Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen, bei denen der Intimbereich einer Person in unbefugter Weise dargestellt wird. Dies gilt insbesondere für Aufnahmen, die unter der Kleidung oder in vergleichbar geschützten Kontexten gemacht werden. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die zunehmende Verbreitung unerlaubter Fotografien durch moderne Smartphones. Die Strafandrohung reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Für die Verteidigung ist entscheidend zu prüfen, ob tatsächlich eine unbefugte Aufnahme vorlag. Dabei geht es um den Gesetzesbegriff. Es geht auch darum, ob ein Intimbereich betroffen war. Und es geht um die Frage, ob die Beweise den Tatvorwurf tragen. Eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung kann hier von maßgeblicher Bedeutung sein für die korrekte Einordnung des Sachverhalts und die Einleitung der richtigen Schritte.

 

Rechtsanwalt Fabian Reifer
Fachanwalt & Strafverteidiger

 Dibergstr. 2a, 44789 Bochum
 0234 / 927 83 30

 Hattinger Str. 561, 44879 Bochum
 0234 / 602 97 62

 0234 / 602 97 61
 info@rechtsanwaltbochum.com