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Erspressung, räuberische Erpressung

Erpressung und räuberische Erpressung – Straftaten an der Schnittstelle von Vermögensdelikten und Freiheitsverletzungen

Die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit sowie die persönliche Integrität eines Menschen werden durch die Tatbestände der Erpressung (§ 253 StGB) und der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) geschützt. Eine Erpressung liegt bereits dann vor, wenn jemand durch Drohung oder Gewalt dazu veranlasst wird, eine vermögensbezogene Handlung zu tätigen, zu dulden oder zu unterlassen. Die räuberische Erpressung setzt zusätzlich eine qualifizierte Nötigung durch körperliche Gewalt oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben voraus. Sie ähnelt damit strukturell dem Raub. Die beiden Vorwürfe können für die Betroffenen sehr nachteilig sein, da sie unter Umständen zu hohen Freiheitsstrafen führen können. Insbesondere bei der räuberischen Erpressung drohen oft sehr lange Haftstrafen. Gleichzeitig sind viele Fallkonstellationen von Aussage-gegen-Aussage-Situationen, Missverständnissen oder unklaren Motivlagen geprägt. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend. So kann die Sachlage sauber eingeordnet werden. Außerdem lassen sich unzulässige Ausweitungen der Tatbestände abwehren. Schließlich kann die eigene Rechtsposition präzise und effektiv geschützt werden.

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