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Rechtsanwalt Bochum
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Diebstahl, Unterschlagung und Hehlerei

Straftat Eigentumsdelikt - Rechtsanwalt Reifer klärt auf

Der Begriff „Diebstahl” ist allgemein bekannt und stellt das häufigste Delikt gegen das Eigentum dar. Besonders der Ladendiebstahl macht deutlich, was unter Diebstahl zu verstehen ist. Das steht so in § 242 Abs. 1 StGB. Wer etwas stiehlt, kann dafür bis zu fünf Jahre ins Gefängnis oder muss eine Geldstrafe zahlen.

Diese Strafandrohung erscheint auf den ersten Blick vergleichsweise mild, bei qualifizierten Formen verhält es sich jedoch deutlich anders. Bei bestimmten Straftaten wie Bandendiebstahl, Wohnungseinbruch oder gewerbsmäßigem Diebstahl drohen erheblich härtere Sanktionen. In diesen Fällen kann der Diebstahl vom Gesetzgeber als Verbrechen eingestuft werden, was eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und Höchststrafen bis zu zehn Jahren nach sich ziehen kann.

Die rechtlichen Unterscheidungen zwischen den einzelnen Tatbeständen sind komplex. Daher ist es ratsam, frühzeitig einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Am besten ist ein Fachanwalt für Strafrecht. Nur spezialisierte Strafverteidiger verfügen über die erforderliche Expertise, um diese juristischen Differenzierungen sicher zu bewerten.

Diebstahl nach § 242 StGB – Wann liegt eine strafbare Handlung vor?

Ein Diebstahl im Sinne dieser Vorschrift setzt die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache voraus. Juristisch bedeutet „Wegnahme“ den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht zwingend eigenen Gewahrsams. Zusätzlich muss der sogenannte subjektive Tatbestand erfüllt sein, das heißt, der Täter muss vorsätzlich handeln. Beim Diebstahl ist damit der Aneignungsvorsatz gemeint, also der Wille, den bisherigen Eigentümer dauerhaft aus seiner Position zu verdrängen und selbst wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen.

Das wohl anschaulichste Beispiel für einen einfachen Diebstahl ist der Ladendiebstahl. Stellen Sie sich vor, jemand steckt in einem Selbstbedienungsladen eine Ware in die eigene Tasche. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird damit bereits neuer Gewahrsam begründet – der entscheidende Moment des Gewahrsamsbruchs ist also schon dann erreicht (BGH, Beschluss vom 06.10.1961, Az. 2 StR 289/61).

In der Praxis der Strafverteidigung geht es anschließend oft um die Frage, ob die Person tatsächlich die Absicht hatte, die Ware zu behalten, oder ob sie vorhatte, sie an der Kasse zu bezahlen. Verlässt jemand jedoch den Kassenbereich, ohne zu zahlen, liegt ein Diebstahl zweifelsfrei vor.
Weitere typische Konstellationen sind das Verbergen von Waren im Einkaufswagen oder in der Hand und das anschließende Passieren der Kasse ohne Zahlung. Auch das Essen oder Trinken von Lebensmitteln im Geschäft, ohne diese später zu bezahlen, erfüllt den Diebstahlstatbestand.

Ein weiteres Beispiel wäre: 

Am Bahnhof entdeckt eine Person ein unverschlossenes Fahrrad, das eindeutig jemand anderem gehört. Sie nimmt es an sich und fährt damit weg. Hier liegt ein klarer Diebstahl vor. Es handelt sich um eine fremde bewegliche Sache. Das Fahrrad gehört nicht dem Täter. Der bisherige Gewahrsam des Eigentümers wird gebrochen, indem der Täter sich das Rad ohne Erlaubnis nimmt, was als Wegnahme bezeichnet wird. Die Intention des Täters ist die Aneignung des Fahrrads, um es selbst zu nutzen oder zu behalten und den Eigentümer auf Dauer zu verdrängen.

Beschuldigte sollten daher frühzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt einschalten. Durch rechtzeitige anwaltliche Intervention kann eine abgaben an das Gericht und eine öffentliche Hauptverhandlung verhindert werden.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB

§ 243 StGB beschreibt verschiedene Situationen, in denen ein Diebstahl "in der Regel" als besonders schwer gilt, wobei die genauen Umstände, die zu dieser Einstufung führen, im jeweiligen Fall geprüft werden müssen. Fälle, in denen jemand in besonders gesicherte Gebäude, Dienst- oder Geschäftsräume eindringt oder sich dort versteckt hält, in denen eine besonders gesicherte Sache entwendet wird, in denen Gegenstände der Religionsausübung aus Kirchen oder vergleichbaren Räumen gestohlen werden oder in denen eine erlaubnispflichtige Schusswaffe entwendet wird, spielen in der strafrechtlichen Praxis eine Rolle.

Im Gegensatz zum einfachen Diebstahl ist der Strafrahmen beim gewerbsmäßigen Diebstahl deutlich höher. Er kann mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden. Dadurch besteht schnell die Gefahr, dass eine Strafe verhängt wird, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Deshalb ist es besonders wichtig, sich frühzeitig an einen Anwalt zu wenden.

Da das Gesetz den besonders schweren Fall nur "in der Regel" annimmt, sind Ausnahmen jederzeit möglich, was bedeutet, dass es auch Ausnahmen von der Regel gibt. Ein Regelbeispiel kann vorliegen, ohne dass tatsächlich ein besonders schwerer Fall angenommen wird. Ebenso kann das Gericht, wenn die Gesamtumstände es rechtfertigen, zu dem Ergebnis kommen, dass ein besonders schwerer Fall vorliegt, obwohl kein Regelbeispiel vorliegt.

Gerade in diesem Bereich bestehen erhebliche Verteidigungspotenziale. Ein erfahrener Strafverteidiger kann die für den Mandanten günstigen Aspekte gezielt herausarbeiten und in der Hauptverhandlung dafür sorgen, dass das Gericht die Situation differenziert bewertet.

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Diebstahl mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Gemäß dem bis 1998 geltenden Recht wurde diese Qualifikation des Diebstahls nur auf den Fall angewendet, dass die betreffenden Personen Schusswaffen oder sonstige Werkzeuge und Mittel bei sich führten, und zwar bei einem Diebstahl. Die Rechtsprechung prägte seinerzeit den sogenannten „technischen Waffenbegriff“. Nach dem bis dahin geltenden Recht wurden zum Beispiel Äxte, Sensen und Schlachtmesser nicht als Waffen im Sinne dieser Vorschrift angesehen, was bedeutet, dass sie nicht als solche verboten waren. Auch ungeladene Schusswaffen, die sich nicht ohne Weiteres mit bereitliegender Munition laden ließen, fielen bis 1998 nicht unter die Vorschrift „Diebstahl mit Waffen“.

Seit der Neufassung dieser Vorschrift im Jahr 1998 und der damit verbundenen Einführung der Formulierung "gefährliches Werkzeug" gilt beim Diebstahl mit Waffen nicht mehr der technische, sondern der strafrechtliche Waffenbegriff. Wenn jemand eine Waffe bei einem Diebstahl mit Waffen stiehlt, ist diese Waffe jetzt auch ein Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Dies hat die neuere Rechtsprechung sogar für eine Zigarette und einen Kugelschreiber bejaht.

Unterschlagung nach § 246 StGB: Wenn anvertraute Werte unrechtmäßig behalten werden

Die Unterschlagung ist ein Vermögensdelikt. Der Täter hat zwar rechtmäßig eine fremde bewegliche Sache in seinem Besitz. Er behält sie jedoch anschließend rechtswidrig und zieht sich zueigen. Im Gegensatz zum Diebstahl fehlt es hier also an einem Gewahrsamsbruch. Es geht vielmehr darum, dass jemand, der eine Sache in Verwahrung genommen hat, nicht entsprechend der rechtlichen Vorgaben damit umgeht. Typische Fälle sind etwa das Nichtzurückgeben geliehener Gegenstände. Ein weiteres Beispiel ist das Einbehalten gefundener Wertsachen. Auch das Behalten von Sachen, die versehentlich ausgehändigt wurden, ist ein solcher Fall. 

Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter die Sache mit Zueignungsabsicht behält, also den wahren Eigentümer dauerhaft verdrängen und selbst wie ein Eigentümer darüber verfügen möchte, und dass er sie somit in seinem Eigentum hält. Die Strafandrohung reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen auch darüber hinaus. Für Beschuldigte ist es wichtig zu wissen, dass die genauen Umstände entscheidend sind, denn nur so können sie ihre Situation richtig einschätzen. Nicht jede verspätete Rückgabe erfüllt den Tatbestand. Ein im Strafrecht erfahrener Rechtsanwalt kann frühzeitig klären, ob tatsächlich eine strafbare Unterschlagung vorliegt und welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen, um so die bestmögliche Strategie für den Betroffenen zu entwickeln.

Hehlerei nach § 259 StGB – Wenn gestohlene Ware weitergegeben wird

Die Hehlerei knüpft an eine bereits begangene Vermögensstraftat an und betrifft den Umgang mit Gegenständen, die aus einer solchen Tat – etwa Diebstahl, Raub oder Betrug – stammen. Als Hehler gilt, wer eine solche Sache ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder beim Absetzen hilft. Ziel ist es dabei, die rechtswidrige Besitzlage zu sichern oder den Täter der Vortat zu unterstützen. Ein typisches Beispiel ist der Ankauf eines offensichtlich gestohlenen Smartphones zu einem auffallend niedrigen Preis, wobei der Käufer bewusst in Kauf nimmt, dass das Gerät aus einer Straftat stammt. Entscheidend ist das Wissen oder mindestens das billigende Inkaufnehmen der deliktischen Herkunft. Die strafrechtlichen Folgen sind erheblich, da Hehlerei mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. In besonders schweren Fällen – etwa wenn gewerbsmäßig gehandelt wird – fällt der Strafrahmen noch empfindlicher aus. Für Beschuldigte ist es daher essenziell, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, um klären zu lassen, ob ein Hehlereivorwurf tatsächlich gerechtfertigt ist oder die Kenntnis über die Herkunft der Ware fehlte.

Hehlerei setzt Kenntnis oder zumindest bedingten Vorsatz bezüglich der kriminellen Herkunft der Ware voraus. Die Verteidigung argumentiert daher oft, dass der Verdächtige einen legalen Ursprung der Gegenstände annahm. Eine sorgfältige Prüfung durch einen Rechtsanwalt kann Zweifel am Vorsatz streuen oder strafmildernde Aspekte aufzeigen.

Die Frage, ob die Behörden korrekt gehandelt haben, steht oft im Fokus. Bei Verstößen bei Durchsuchungen, Beschlagnahmungen oder Vernehmungen können Beweise nicht verwertet werden, was den Strafprozess erheblich beeinflussen kann. Im frühen Stadium ist es essenziell, keine Aussagen zu machen, ohne anwaltlichen Rat einzuholen. Schon kleine Unachtsamkeiten können sich später stark auswirken.

Fachanwalt für Strafrecht - Rechtsanwalt Reifer, Bochum 

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