

Der sexuelle Kindesmissbrauch ist einer der schwersten Straftatbestände des deutschen Strafrechts. Bereits der öffentlich gewordene Verdacht kann erhebliche Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Existenzgrundlage haben. Dies liegt daran, dass das Thema des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Deutschland, vergleichbar mit Mord und Totschlag, aufgrund der gesellschaftlichen Stigmatisierung und Verurteilung in allen Gesellschaftsschichten als äußerst schwerwiegender Vorwurf angesehen wird.
Aktuell sieht der Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB ein Strafmaß von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe vor.
Zunächst ist für alle Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 StGB das Alter von Opfer und Täter sowie das Vorliegen von sexuellen Handlungen maßgeblich. Ausgangspunkt ist Alter des Täters mit über 18 Jahren und das Alter des Opfers zwischen 14 und 18 Jahren. Eine Strafbarkeit ergibt sich jedoch nur dann, wenn dies unter Ausnutzung einer Zwangslage geschieht.
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen kann, ohne dass eine Zwangssituation vorliegt, selbst dann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden, wenn eine volljährige Person gegen Entgelt sexuelle Handlungen an einer Person unter achtzehn Jahren durchführt oder von ihr durchführen lässt.
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