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Rechtsanwalt Bochum
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Trunkenheit und Drogen im Straßenverkehr

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und Drogenfahrten – Alkohol- und Betäubungsmittel am Steuer

Gemäß § 316 StGB wird das Fahren unter Alkoholeinfluss oder unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel bestraft. Dies gilt auch dann, wenn es noch zu keiner konkreten Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers oder eines bedeutenden Sachwerts gekommen ist. Die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegt bei 1,1 ‰ Alkohol im Blut, was bedeutet, dass bereits eine geringere Menge Alkohol im Blut zu einer Fahruntüchtigkeit führen kann. Schon ab 0,3 ‰ kann man aber nicht mehr richtig Auto fahren, wenn man auch noch andere Probleme hat oder Fehler macht. Bei Fahranfängern in der Probezeit sowie unter 21-jährigen Fahrern gilt sogar die 0,0-Promille-Grenze. Ein Verstoß nach § 24c StVG hat Konsequenzen.

Neben Alkohol werden auch andere berauschende Mittel erfasst, insbesondere Betäubungsmittel wie Cannabis (THC), Amphetamin, Kokain, MDMA/Ecstasy, Methamphetamin (Crystal Meth) sowie Opiate. Schon geringe Mengen können den Straftatbestand erfüllen, wenn der Fahrer dadurch nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen. Wenn jemand unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug führt, gilt für Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG außerdem: Es reicht, wenn man nachweisen kann, dass im Blut ein Wirkstoff enthalten war. Schon kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Häufig geht mit dem Vorwurf der Trunkenheit oder Drogenfahrt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis einher, was bedeutet, dass die Person für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr Auto fahren darf.

Dies kann private Einschränkungen verursachen, beruflich jedoch schnell existenzbedrohend werden. In solchen Fällen ist es sehr zu empfehlen, einen im Verkehrsstrafrecht erfahrenen Verteidiger zu beauftragen. Dieser kann frühzeitig auf das Verfahren einwirken und mögliche weitere Folgen für Sie minimieren.

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Fahreignung nicht gegeben – Übersicht nach Promillewerten und Drogenkonsum

Ab 0,3 ‰ kann eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn zusätzlich alkoholbedingte Fahrfehler auftreten, da die Sinne und das Reaktionsvermögen bereits erkennbar eingeschränkt sein können. Eine Strafbarkeit setzt jedoch Fahrfehler wie Schlangenlinien, zu schnelles oder langsames Fahren oder das Überfahren einer roten Ampel voraus. Dabei müssen Aussagen der Polizei in der Hauptverhandlung regelmäßig kritisch hinterfragt werden.

0,5 Promille: Ab 0,5 ‰ liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG vor, die ohne Fahrfehler geahndet wird. Strafrechtlich wird sie jedoch erst relevant, wenn Ausfallerscheinungen hinzukommen.

Ab 1,1 ‰ gilt ein Kraftfahrzeugführer als absolut fahruntüchtig. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass das Fahrzeug nicht mehr sicher geführt werden kann.

1,6 Promille (Fahrradfahrer): Fahrradfahrer gelten ab 1,6 ‰ als absolut fahruntüchtig. Dies kann regelmäßig zur Anordnung einer MPU und weiteren Maßnahmen führen.

Für Betäubungsmittel existieren keine absoluten Grenzwerte, sodass eine Fahruntüchtigkeit stets anhand nachweisbarer Ausfallerscheinungen wie Fahrfehlern, geröteten Augen oder starkem Zittern festgestellt werden muss.

Rechtliche Grundlage und Strafen bei Alkohol- und Drogenfahrten

Die im § 316 StGB aufgeführten Rechtsfolgen reichen, abhängig vom jeweiligen Einzelfall, von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss einen Unfall verursacht, gefährdet andere. Das macht einen zusätzlich strafbar. Und zwar wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB). Dafür ist eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich. Neben der Hauptstrafe sind erhebliche Nebenfolgen üblich, zu denen unter anderem die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine mehrmonatige Sperrfrist, Punkte in Flensburg sowie die Anordnung einer MPU, insbesondere bei hohen Promillewerten, wiederholten Verstößen oder bei nachgewiesenem Konsum harter Drogen, zählen.
Damit wird dem signifikanten Gefährdungspotenzial, das von alkoholisierten oder berauschten Fahrern ausgeht, Rechnung getragen und der Schutz aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet. 

 

Rechtsanwalt Fabian Reifer
Fachanwalt & Strafverteidiger

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