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Gefährdung des Straßenverkehrs

Schwerwiegende Delikte im Straßenverkehr nach § 315c StGB

Die Gefährdung des Straßenverkehrs ist ein schwerwiegendes Verkehrsdelikt. Sie liegt immer dann vor, wenn jemand durch grob verkehrswidriges oder rücksichtsloses Verhalten andere Verkehrsteilnehmer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert in konkrete Gefahr bringt. Häufige Beispiele hierfür sind stark überhöhte Geschwindigkeit, riskante Überholmanöver, das Überfahren roter Ampeln oder das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Solche Vorwürfe können erhebliche Folgen für die Fahrerlaubnis, den Versicherungsstatus und die berufliche Zukunft haben, weshalb eine frühzeitige rechtliche Bewertung besonders wichtig ist.

Typische Beispiele aus der Praxis 

  • 160 km/h innerorts (bei 50 km/h erlaubt) → oft 8–14 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung zusätzlich 18–24 Monate Fahrverbot und anschließender MPU
  • Drängeln und Nötigen auf der Autobahn mit hoher Geschwindigkeit → häufig 4–8 Monate Bewährung sowie 6–12 Monate Fahrverbot
  • Rotlicht bei mehr als 1 Sekunde Rot mit Gefährdung → meist Geldstrafe 120–250 Tagessätze und 3 Monate Fahrverbot
  • 1,6 ‰ Alkohol inkl. waghalsiges Fahren → typisch 10–14 Monate auf Bewährung und 24 Monate Entziehung der Fahrerlaubnis sowie MPU

Gefährdung im Straßenverkehr ist kein Kavaliersdelikt. Ich helfe das Schlimmste abzuwenden.

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Rechtliche Grundlage und Strafmaß bei Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

§ 315c StGB zählt zu den schwersten Verkehrsstraftaten und kommt bei grob rücksichtsloser und verkehrswidriger Fahrweise zur Anwendung, etwa bei Rotlichtverstößen, Missachtung der Vorfahrt, gefährlichen Überholmanövern, stark überhöhter Geschwindigkeit oder Alkohol- und Drogenfahrten. Entscheidend ist eine konkrete Gefährdung, nicht zwingend ein Unfall. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; in der Praxis häufig Geldstrafe, Fahrverbot oder Bewährungsstrafe. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit drohen sechs Monate bis fünf Jahre, meist zur Bewährung. Bei besonders schwerem Alkohol- oder Drogenmissbrauch gilt eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.

In vielen Fällen liegt die Strafe zwischen acht und achtzehn Monaten auf Bewährung, verbunden mit Entziehung der Fahrerlaubnis von ein bis drei Jahren und oft einer MPU. Bei extremen Fällen – etwa ab 2,0 Promille, massiver Geschwindigkeitsüberschreitung oder gravierenden Gefährdungen – ist eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen, häufig mit geringeren Bewährungschancen und mehrjährigem oder dauerhaftem Führerscheinentzug. Besonders folgenreich sind die Nebenstrafen: Führerscheinentzug, MPU, Punkte in Flensburg und ein Eintrag ins Führungszeugnis, der beruflich existenzbedrohend sein kann. Wer eine Vorladung oder Anklage nach § 315c StGB erhält, sollte sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, weil frühzeitige Verteidigung oft über den Ausgang entscheidet.

 

Rechtsanwalt Fabian Reifer
Fachanwalt & Strafverteidiger

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